Panasonic TX58DXM710 Bedienungsanleitung
Deutsch
12
Anschlüsse
Die in den nachstehenden Abbildungen gezeigten
Zusatzgeräte und Anschlusskabel gehören nicht zum
Lieferumfang dieses Fernsehers.
Zusatzgeräte und Anschlusskabel gehören nicht zum
Lieferumfang dieses Fernsehers.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, den Netzstecker
aus der Netzsteckdose zu ziehen, bevor Sie
irgendwelche Kabel anschließen oder trennen.
aus der Netzsteckdose zu ziehen, bevor Sie
irgendwelche Kabel anschließen oder trennen.
Prüfen Sie beim Anschließen, ob der Typ der
Buchsen und Kabelstecker korrekt ist.
Buchsen und Kabelstecker korrekt ist.
Verwenden Sie ein vollständig verdrahtetes HDMI-
Kabel.
Kabel.
Halten Sie den Fernseher von Elektrogeräten
(Videogeräten usw.) oder Geräten mit
Infrarotsensoren fern. Andernfalls kann es zu
Verzerrungen von Bild oder Ton kommen oder der
Betrieb des anderen Gerätes kann gestört werden.
(Videogeräten usw.) oder Geräten mit
Infrarotsensoren fern. Andernfalls kann es zu
Verzerrungen von Bild oder Ton kommen oder der
Betrieb des anderen Gerätes kann gestört werden.
Bitte lesen Sie auch die Anleitung des
anzuschließenden Gerätes.
anzuschließenden Gerätes.
Abnehmen der Kabelabdeckung /
Buchsenabdeckung vom Fernseher
Buchsenabdeckung vom Fernseher
Stellen Sie sicher, dass Sie die Kabelabdeckung /
Buchsenabdeckung entfernt haben, bevor Sie Kabel
anschließen oder herausziehen.
Buchsenabdeckung entfernt haben, bevor Sie Kabel
anschließen oder herausziehen.
Wenn die Anschlüsse hergestellt wurden, die
Kabelabdeckung / Buchsenabdeckung anbringen.
Kabelabdeckung / Buchsenabdeckung anbringen.
(S. 17)
Kabelabdeckung
Buchsenabdeckung
Buchsen
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1
1
Typenschild
2
CI- Steckplatz
(S. 16)
3
Kopfhörerbuchse
(S. 15)
4
HDMI1 – 3
(S. 13, 14, 15)
5
USB 1-Anschluss
6
Buchse für terrestrische Antenne /
Kabel-Anschluss
Kabel-Anschluss
(S. 13)
7
AV (COMPONENT / VIDEO)
(S. 15)
8
ETHERNET-Buchse
(S. 14)
9 DIGITAL AUDIO
10 USB 2–3-Anschluss
Um Inhalte im 4K-Format anzusehen, nutzen Sie den
HDMI-Anschluss.
HDMI-Anschluss.
(S. 14)