Krups XF501001 Benutzerhandbuch

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I. Allgemeines – Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Entgegenstehende 
oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des 
Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich 
zugestimmt  hat.  Die  Verkaufsbedingungen  gelten  auch  dann,  wenn  der  Lieferant  
in  Kenntnis  entgegenstehender  oder  abweichender  Bedingungen  des  Bestellers  die  
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
1.   Sofern eine mündlich oder schriftlich, insbesondere unter Einsatz von Telekommuni­
kationsdiensten erfolgende Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizie ­
ren ist, kann der Lieferant diese innerhalb von 2 Wochen entweder durch Übersen­
dung  einer  Auftragsbestätigung  oder  durch  Übersendung  der  bestellten  Ware 
annehmen.
2.   An allen dem Besteller zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkula­
tionen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums­ und 
Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen dürfen nur nach ausdrücklicher 
schriftlicher Einwilligung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und 
sind dem Lieferanten, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen 
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen 
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, 
denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
III. Lieferung – Preise – Zahlungsbedingungen
1.   Die Lieferung der Ware sowie der Versand der Ware an einen vom Erfüllungsort 
abweichenden  Ort  erfolgt  ab  Auslieferungslager  auf  Rechnung  und  Gefahr  des 
Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.   Preise gelten ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils 
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.   Rechnungen  sind  ab  Rechnungsdatum  entweder  innerhalb  von  30  Tagen  ohne  
Abzug netto oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, frei einge  ­
hend auf dem Bankkonto des Lieferanten, zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt  
30  Tage  nach  Fälligkeit  und  Zugang  einer  Rechnung  oder  einer  gleichwertigen  
Zahlungsaufforderung ohne weiteres in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln 
betreffend die Folgen eines Zahlungsverzugs.
4.   Ein  Aufrechnungsrecht  steht  dem  Besteller  nur  zu,  wenn  sein  Gegenanspruch  
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt ist.
IV. Gewährleistung – Haftung
1.   Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs­ 
und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit  
ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nach­
erfüllung  in  Form  einer  Mangelbeseitigung  oder  zur  Nachlieferung  einer  neuen 
mangelfreien Sache berechtigt.
2.   Im  Fall  der  Mangelbeseitigung  ist  der  Lieferant  verpflichtet,  alle  zum  Zweck  der 
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport­, Wege­, 
Arbeits­ und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass 
die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3.   Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  ist  der  Besteller  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4.   Der  Lieferant  haftet  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  sofern  der  Besteller  
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässig­ 
keit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfül­
lungsgehilfen des Lieferanten beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung 
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer­
weise eintretenden Schaden begrenzt.
5.   Die  Haftung  wegen  schuldhafter  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der 
Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem 
Produkthaftungsgesetz.
6.   Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Ware, insbe­
son dere weitere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie 
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenüber­
gang. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung einer mangelhaften Ware  
im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
8.   Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstan­
denen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1.   Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung 
aller ihm aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
2.   Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vor­
behaltsware)  pfleglich  zu  behandeln.  Insbesondere  ist  er  verpflichtet,  diese  auf 
eigene  Kosten  gegen  Feuer­,  Wasser­  und  Diebstahlsschäden  ausreichend  zum  
Neuwert zu versichern.
3.   Bei  Pfändungen,  Beschlagnahmen  oder  sonstigen  Verfügungen  oder  Zugriffen  
Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten zur Rechtswahrung 
unverzüglich zu benachrichtigen.
4.   Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfän­
dung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ausdrücklich untersagt.
5.   Der  Besteller  ist  berechtigt,  die  Vorbehaltsware  im  ordentlichen  Geschäftsgang  
weiter zu veräußern. Eine Weiterveräußerung an Wiederverkäufer ist nur unter der 
Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder  
sei nerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, 
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
6.   Der Besteller tritt bereits jetzt alle künftigen, ihm aus der Weiterveräußerung der 
Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen  
mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshal­
ber an den der Abtretung zustimmenden Lieferanten ab. Zur Einziehung dieser  
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis  
des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der  
Lieferant  verpflichtet  sich  jedoch,  die  Forderung  nicht  einzuziehen,  solange  der 
Besteller  seinen  Zahlungsverpflichtungen  aus  den  vereinnahmten  Erlösen  nach­
kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung 
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist oder 
eine Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Zahlungsverzugs, eines Antrags auf 
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder in ande  ­ 
ren Fällen eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur 
Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erfor­
derlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.   Bei  Pflichtverletzungen  des  Bestellers,  insbesondere  bei  Zahlungsverzug,  ist  der  
Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen  
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen 
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der 
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.   Insoweit der realisierbare Wert aller dem Lieferanten zustehenden Sicherungsrechte 
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Liefe   ­
rant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte 
nach eigener Auswahl freigeben.
VI. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1.  Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
2.   Erfüllungsort ist der Ort des Auslieferungslagers des Lieferanten, sofern sich aus der 
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung inter­
nationalen Kaufrechts, insbesondere des UN­Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Lieferung:  
 In Bestelleinheiten ab Zentrallager Solingen. Einzelhandel ab e 750,–, Großhandel ab e 1.500,– netto Gesamtauftragswert frei Station. 
Konditionen: 
 10 Tage 3%, 30 Tage netto. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Offenbach. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher 
Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum und der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab (erweiterter 
Eigentumsvorbehalt).
Anschrift: 
 KRUPS GmbH • Herrnrainweg 5 • 63067 Offenbach / Main • Telefon: 069-8504-0 • Telefax: 069-8504-530 • www.krups.de • www.espresseria.de
Lieferadresse:  KRUPS ZENTRALLAGER • Nümmener Feld 10 • 42719 Solingen
Copyright:  
 Sämtliche Urheberrechte, urheberrechtliche und sonstige schutzrechtlichen Verwertungsrechte bleiben vorbehalten.  
Eine Wiedergabe ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
(Stand: Januar 2011)
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