Panasonic KXTCD950 Operating Guide

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10. Die Regulierungsbehörde kann die
Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung
ergänzen, ändern oder diese
Allgemeinzuteilung insgesamt
widerrufen.
11. Für den Fall, dass die Bestimmungen
dieser Allgemeinzuteilung nicht
eingehalten werden, kann die
Regulierungsbehörde anordnen, dass
einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu
setzen sind und erst bei Einhaltung der
Bestimmungen wieder betrieben werden
dürfen.
12. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, so sind
die Anordnungen der
Regulierungsbehörde über die
Außerbetriebnahme  der Funkanlagen,
die unter diese Allgemeinzuteilung fallen,
zu befolgen.
13. Die Antennen der ortsfesten Funkstellen
der Schnurlosen
Telekommunikationsanlagen des
Systems CT2 dürfen zum Schutz
bevorrechtigter Frequenznutzer nur
innerhalb von Gebäuden errichtet und
betrieben werden.
Die mobilen Funkstellen Schnurloser
Telekommunikationsanlagen des
Systems CT2 dürfen außerhalb
geschlossener Ortschaften im Freien nur
mit einer max. Antennenhöhe von 5m
über Grund betrieben werden. Der
gleichzeitige Betrieb von mehr als 10
CT2-Verbindungen  auf einem
Grundstück außerhalb geschlossener
Ortschaften ist zu vermeiden. Störungen
durch bevorrechtigte Frequenznutzer
sind hinzunehmen. Bevorrechtigte
Frequenznutzer dürfen nicht gestört
werden.
Allgemeine Hinweise:
1. Es bedarf keiner weiteren
Frequenzuteilung  im Einzelnen, wenn die
für diese Frequenznutzung und diesen
Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit dem bei
einem akkreditierten Prüflabor technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen.
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4.
5.
6.
7.
Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirmen
bzw. andere Inverkehrbringer dieser
Funkanlagen sind verpflichtet, jedem
unter dem o.g.  Zulassungszeichen in den
Verkehr zu bringenden Funkgerät einen
vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.
Die obengenannten Funkanlagen
müssen die Vorschriften des EMVG
erfüllen, also auch eine CE-
Kennzeichnung tragen.
Diese Allgemeinzuteilung hat weder die
Sicherheit von Personen in
elektromagnetischen Feldern noch die
elektrische und mechanische Sicherheit
der Funkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen zum Gegenstand.
Hierfür gelten die einschlägigen
Bestimmungen und Vorschriften.
Diese Allgemeinzuteilung betrifft nur
telekommunikationsrechtliche Aspekte
der Frequenznutzung. Sonstige
Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, und
Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusätzliche erforderliche Zulassungen
und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher
oder privatrechtlicher Art, bleiben
unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Aussendungen von Schnurlosen
Telekommunikationsanlagen unter
bestimmten Voraussetzungen auch von
anderen Funkanlagen empfangen
werden können.
Als ein Grundstück ist anzusehen:
ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der
Erdoberfläche oder ein Teil der
Erdoberfläche, der durch die Art seiner
wirtschaftlichen Verwendung oder nach
seiner äußeren Erscheinung eine Einheit
bildet, und zwar auch dann, wenn es sich
im liegenschaftsrechtlichen Sinn um
mehrere Grundstücke handelt. Straßen
und Schienennetze werden nicht als
einheitliches Grundstück betrachtet
 3 Abs. 6 TKG).
3120-1 B/DECT