Brilliant Brighton G30619/73 User Manual

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G30619/73
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines / Geltungsbereich / Angebot
1.  Unsere  Verkaufs-  und  Lieferbedingungen  gelten  ausschließlich;  entgegenste-
hende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedin-
gungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kennt-
nis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
Einem Abtretungsverbot in Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich wider-
sprochen.
2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des
Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3.  Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Käufer.
4.  Unsere  Angebote  sind  freibleibend  und  unverbindlich.  Auf  Bestellungen  hin
kommen alle Verträge erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung,
spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Bestellungen können wir innerhalb
von vier Wochen annehmen.
II. Preise / Fracht / Zahlungsbedingungen
1.  Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer und Fracht ab Werk oder
Lager; es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei
Aufträgen über einem Warennettowert von Euro 750,- (DM 1.466,87) verzichtet
Brilliant AG auf die Geltendmachung der Fracht. Bei einem Warennettowert
von Euro 750,- (DM 1.466,87) oder weniger berechnet Brilliant AG im Inland
pauschal eine Frachtrate von 7% des Warennettowertes, mindestens jedoch
Euro 12,50 (DM 24,45).
2.  Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist, mangels an-
derer Vereinbarungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3 %
Skonto oder 30 Tagen netto zu erfolgen.
3.  Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter
Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu
Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift der Wechsel-
und Scheckbeträge erfolgt erst dann, wenn uns der Gegenwert endgültig zur
Verfügung steht.
4.  Bei Überschreitungen des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
5.  Kommt  der  Käufer  bis  Fälligkeit  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht  nach
oder  liegt  eine  wesentliche  Vermögensverschlechterung  bei  ihm  vor,  so  sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits
Wechsel oder Schecks angenommen haben.
Wir sind in dem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits-
leistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Voraus-
zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen
einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die
Setzung einer Nachfrist.
6.  Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen noch nicht fällig
sind. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehal-
tungsrecht zu.
7.  Im  Falle  des  Verzuges  mit  mehr  als  einer  Verbindlichkeit  sind  die  gesamten
Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.
8.  Unsere Forderungen sind an die Deutsche Factoring Bank, Bremen, abgetre-
ten.
III. Eigentumsvorbehalt
1.  Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen (ein-
schließlich sämtlicher - auch noch nicht anerkannter - Überschussforderungen
aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jeweils
zustehen, unser alleiniges Eigentum. Wird dem Käufer bei Zahlung ausnahms-
weise von uns ein „umgedrehter Wechsel“ (Akzeptanten-Wechsel) gegeben, so
sichert  der  Eigentumsvorbehalt  auch  unsere  Rückgriffsansprüche  gegen  den
Käufer bei einer eventuellen Inanspruchnahme aus dem Wechsel.
2.  Verarbeitung, Umbildung und Vermischung erfolgen stets für uns als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbin-
dung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Sache zu denen
anderer verarbeitender Waren zur Zeit der Verarbeitung auf uns übergeht. Der
Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Sachen, an denen uns (Mit)
Eigentum zusteht, werden im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
3.  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts-
verkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsver-
pflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist.
Die Ermächtigung zur weiteren Veräußerung wird ausgeschlossen für den Fall,
dass  im  Verhältnis  zwischen  dem  Vorbehaltskäufer  und  seinem  Kunden  ein
Abtretungsverbot besteht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.
B. Versicherung, unerlaubter Handlung bezüglich der Vorbehaltsware) entstan-
denen  Forderungen  (einschließlich  sämtlicher  Saldo-Forderungen  aus  Konto-
korrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Steht uns nur
Miteigentum an einer Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung
auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf der Basis
des Rechnungswertes) entspricht.
4.  Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen
für eigene Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungser-
mächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflich-
tungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall eines berechtigten Widerrufs hat uns der Käufer den/die Schuldner
der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem/den Schuldner(n) die Abtre-
tung unverzüglich anzuzeigen. Der an uns abgetretene Forderungsteil hat den
Vorrang. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Dritte der dem Käufer
erwachsene Forderung Gewährleistungsansprüche entgegenhält.
Minderungen und Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen sind zuerst
auf  den  uns  nicht  abgetretenen  Forderungsanteil  zu  verrechnen.  Soweit  der
Käufer eine bevorrechtigte Teilabtretung auch zugunsten anderer Warenkredit-
geber vereinbart hat, gilt diese Ziffer mit der Maßgabe, dass der Käufer die uns
abgetretene Teilforderung zugleich mit jenen bevorrechtigten Teilforderungen
einziehen darf.
5.  Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
6.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des
Käufers einstweilen herauszuverlangen - durch Herausgabe oder Rücksendung
an uns - oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
zu fordern.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt
- soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt
vom Vertrag. Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung im Falle einer
wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Käufer.
7.  Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Käufers nach unserer
Wahl frei, soweit ihr Wert unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
8.  Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
9.  Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Gefahren aller Art auf Kosten des
Käufers zu versichern, sofern er nicht nach einer entsprechenden Aufforderung
durch uns den Abschluss einer derartigen Versicherung nachweist. Ansprüche
aus  dieser  Versicherung  werden  in  Höhe  der  uns  zustehenden  Forderungen
mit Abschluss des jeweiligen Vertrages im voraus an uns abgetreten. Wir sind
berechtigt, die Abtretung dem Versicherer anzuzeigen.
(ausgenommen Russland)
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