Blade 350 QX2 AP Combo RTF BLH7900M1 Data Sheet
Product codes
BLH7900M1
Neue Regelung:
·Zwischen Modellluftfahrzeug und Pilot ist direkter Sichtkontakt erforderlich.
·Fliegen mit Videobrille (FPV) erfordert neu eine Bewilligung des BAZL.
Bisher war der Betrieb von Flugmodellen bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht auch ausserhalb des direkten Sichtkontaktes des Piloten zum
Fluggerät erlaubt. Zur Verminderung der möglichen Gefährdung (safety) der bemannten Luftfahrt sowie von Personen und Sachen am Boden
wurde vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kürzlich eine Einschränkung erlassen.
Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Betrieb ferngesteuerter Modellluftfahrzeuge bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht nur noch erlaubt, sofern der Pilot
bzw. Lenker eines Modellluftfahrzeuges (Mikrokopter und andere Quadrotoren sind Modellluftfahrzeuge) stets direkten Augenkontakt (ohne
Verwendung technischer Hilfsmittel wie Feldstecher / Videobrillen etc.) zum Fluggerät halten kann.
Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Pilot das Fluggerät im Rahmen seiner Umgebung unmittelbar beobachten kann und in jeder Situation
mit entsprechenden Massnahmen auf das Fluggerät einwirken kann.
·Zwischen Modellluftfahrzeug und Pilot ist direkter Sichtkontakt erforderlich.
·Fliegen mit Videobrille (FPV) erfordert neu eine Bewilligung des BAZL.
Bisher war der Betrieb von Flugmodellen bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht auch ausserhalb des direkten Sichtkontaktes des Piloten zum
Fluggerät erlaubt. Zur Verminderung der möglichen Gefährdung (safety) der bemannten Luftfahrt sowie von Personen und Sachen am Boden
wurde vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kürzlich eine Einschränkung erlassen.
Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Betrieb ferngesteuerter Modellluftfahrzeuge bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht nur noch erlaubt, sofern der Pilot
bzw. Lenker eines Modellluftfahrzeuges (Mikrokopter und andere Quadrotoren sind Modellluftfahrzeuge) stets direkten Augenkontakt (ohne
Verwendung technischer Hilfsmittel wie Feldstecher / Videobrillen etc.) zum Fluggerät halten kann.
Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Pilot das Fluggerät im Rahmen seiner Umgebung unmittelbar beobachten kann und in jeder Situation
mit entsprechenden Massnahmen auf das Fluggerät einwirken kann.
Wer Modellluftfahrzeuge ausserhalb der eigenen Sichtweite oder/und mit Videobrille einsetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL). Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die übrigen Luftraumbenützer sowie Personen am Boden mit
der vorgesehenen Flugoperation nicht gefährdet werden.
Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL). Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die übrigen Luftraumbenützer sowie Personen am Boden mit
der vorgesehenen Flugoperation nicht gefährdet werden.
Keine Bewilligung ist hingegen erforderlich, sofern einerseits innerhalb Sichtweite geflogen wird und andererseits der mit Videobrille ausgerüstete
Pilot von einem zweiten Sicherheitspiloten in geeigneter Weise unterstützt wird.
LINK zum offiziellen, in der Amtlichen Sammlung publizierten Verordnungstext:
Pilot von einem zweiten Sicherheitspiloten in geeigneter Weise unterstützt wird.
LINK zum offiziellen, in der Amtlichen Sammlung publizierten Verordnungstext:
Luftrechtliche Qualifikation der Flugmodelle und Drohnen
Nach den zurzeit geltenden Vorschriften des schweizerischen Luftrechts werden sog. Drohnen grundsätzlich den Modellluftfahrzeugen und damit
den unbemannten Fluggeräten zugeordnet. Flugmodelle bzw. Drohnen sind Luftfahrzeuge und deren Betrieb wird als Teil der Luftfahrt behandelt.
Vgl. Artikel 1 Absatz 2 sowie auch die Artikel 2, 51 und 108 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0), Artikel 21 der Luftfahrtverordnung (LFV, SR
748.01) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11).
Unterschieden wird zwischen unbemannten Luftfahrzeugen bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht (keine Bewilligungspflicht) oder über 30 kg Gewicht
(Bewilligung mit entsprechenden Zulassungsanforderungen und Betriebsbedingungen des BAZL erforderlich).
Für Drohnen gelten im Wesentlichen die für Modellluftfahrzeuge massgebenden Vorschriften der
den unbemannten Fluggeräten zugeordnet. Flugmodelle bzw. Drohnen sind Luftfahrzeuge und deren Betrieb wird als Teil der Luftfahrt behandelt.
Vgl. Artikel 1 Absatz 2 sowie auch die Artikel 2, 51 und 108 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0), Artikel 21 der Luftfahrtverordnung (LFV, SR
748.01) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11).
Unterschieden wird zwischen unbemannten Luftfahrzeugen bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht (keine Bewilligungspflicht) oder über 30 kg Gewicht
(Bewilligung mit entsprechenden Zulassungsanforderungen und Betriebsbedingungen des BAZL erforderlich).
Für Drohnen gelten im Wesentlichen die für Modellluftfahrzeuge massgebenden Vorschriften der
Seitens des schweizerischen Luftrechtes gibt es bezüglich dem Betrieb von Modellluftfahrzeugen bzw. Drohnen keine weiteren Vorschriften.
Drohnen mit weniger als 30 kg Gewicht dürfen somit unter Beachtung der genannten wenigen Bestimmungen grundsätzlich ohne weiteres auf
bzw. über geeignetem Gelände betrieben werden.