Brilliant Alana 1663694 Manuale Utente

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IV. Lieferung und Lieferzeit
1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab 
Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschä-
digung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem wir 
die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch 
mit Verlassen unseres Lagers. Dies gilt auch dann, wenn „frachtfrei“ vereinbart 
worden ist sowie bei Teillieferung oder wenn von uns noch Leistungen anderer 
Art übernommen worden sind.
2.  Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrück-
lichen Wunsch und Kosten des Käufers.
3.  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen 
Fragen voraus und ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein kaufmän-
nisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang 
unserer Auftragsbestätigung. Der Liefertermin bezeichnet den Eingang beim 
Kunden im Inland.
4.  Zu Teilleistungen sind wir in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
5.  Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und von uns 
unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, 
Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils 
auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so 
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach 
unserer Wahl die Belieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. 
Schadensersatzansprüche sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.
6.  Sollte dem Käufer aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden 
erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht 
zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Käufer schriftlich gesetzte 
angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsent-
schädigung beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 1%, insgesamt 
aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge 
der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende 
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest 
grober Fahrlässigkeit. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er 
sonst die Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, von ihm zu verlangen, 
den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu 
ersetzen. In dem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder 
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer 
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7.  Verlangt der Käufer einen Liefernachweis für bestellte Ware, hat er die Nachfor-
schungsgebühren zu tragen, sofern die Ware ordnungsgemäß beim Empfänger 
abgeliefert wurde. Diesen Nachweis kann der Käufer nur innerhalb der üblichen 
Aufbewahrungsfrist der entsprechenden Dokumente beim beauftragten Spedi-
teur oder Frachtführer verlangen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferungslei-
stung als erbracht.   
V. Gewährleistungen und Haftungsbeschränkungen
1.  Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeo-
bliegenheiten der §§ 377, 378 HGB beachtet wurden.
2.  Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach 
unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
3.  Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, 
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, 
die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseiti-
gung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom 
Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu 
verlangen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen 
sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht 
worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch 
der Ware. 
4.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche 
des Käufers - gleich, aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften 
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden 
sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige 
Vermögensschäden des Käufers.
5.  Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes 
vereinbart ist, nach dem Gesetz. 
6.  Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, 
als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die 
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rück-
griffsansprüche gilt ferner Ziff. 3 letzter Satz entsprechend. 
7.  Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (ausgenommen, wenn der Schaden 
durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verurs-
acht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf Verletzung einer vertraglichen 
Hauptpflicht). Sie gilt ferner nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens einer zuge-
sicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß 
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Im übrigen ist die Ersatzpflicht auf 
den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VI. Gesamthaftung
1.  Soweit gemäß Ziff. V. unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder 
beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Ver-
tragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus 
Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
2.  Die Regelung gemäß Ziff. VI. 1. gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1, 4 
Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu 
vertretender Unmöglichkeit.
3.  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die 
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter 
und Erfüllungsgehilfen.
4.  Technische und gestalterische Abweichung von Beschreibungen und Angaben 
in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Kon-
struktions- und Materialänderung im Zuge des technischen Fortschritts bleiben 
vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können, 
soweit dies für den Käufer noch zumutbar ist.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.  Erfüllung für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei 
Lieferung ab Lager das Lager. Erfüllungsort für Zahlungen ist Gnarrenburg.
2.  Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten und in allen anderen sich aus die-
sem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten 
ist Hamburg. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer an seinen allgemei-
nen Gerichtsstand zu verklagen. Auch bei grenzüberschreitender Lieferung ist 
ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis 
Hamburg (Art. 17 EU-GVÜ). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere 
Gericht anzurufen, das aufgrund des EU-GVÜ zuständig ist.
3.  Für alle Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen 
dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf 
beweglicher Sachen (EKG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen 
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
VIII. Teilunwirksamkeit
 
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so 
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der 
unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaft-
lichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen 
Interessen am nächsten kommen.
Brilliant AG
Stand 09/07
18
www.brilliant-ag.com