Soudal Grout Colour White 75120966 310 ml 75120966 Scheda Tecnica
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Codici prodotto
75120966
Silirub+ S7000
Verpackungsgruppe
Gefahrzettel
14.5 Umweltgefahren:
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
nein
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:
Sondervorschriften
Passagier- und Fracht-Flugzeug: Begrenzte Mengen: höchstzulässige
Gesamtmenge je Verpackung
Gesamtmenge je Verpackung
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch:
Gemisch:
Europäische Gesetzgebung:
REACH Anhang XVII - Restriktion
Enthält Komponente(n), die den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt/-en: Beschränkungen der Herstellung,
des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
· Kohlenwasserstoffe, C14-C18, n-Alkane,
Isoalkane, zyklische Verbindungen, Aromaten
(2-30%)
· Kohlenwasserstoffe, C16-C20, n-Alkane,
Isoalkane, zyklische Verbindungen, <2 %
Aromaten
Isoalkane, zyklische Verbindungen, Aromaten
(2-30%)
· Kohlenwasserstoffe, C16-C20, n-Alkane,
Isoalkane, zyklische Verbindungen, <2 %
Aromaten
Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der
Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder
die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien
erfüllen:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien
1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A
bis F;
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7
Beeinträchtigung der Sexualfunktion und
Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8
ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9
und 3.10;
c) Gefahrenklasse 4.1;
d) Gefahrenklasse 5.1.
Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder
die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien
erfüllen:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien
1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A
bis F;
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7
Beeinträchtigung der Sexualfunktion und
Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8
ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9
und 3.10;
c) Gefahrenklasse 4.1;
d) Gefahrenklasse 5.1.
1. Dürfen nicht verwendet werden
— in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch
Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
— in Scherzspielen;
— in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung
als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen,
dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden.3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff außer aus
steuerlichen Gründen und/oder ein Parfüm enthalten, sofern
— sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen
Öllampen verwendet werden können und
— ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet
sind.4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen
nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für
Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).5.
Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor
dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit
bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften:
‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘ sowie ab
dem 1. Dezember 2010 ‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an
einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.
b) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit
bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und
unverwischbar folgende Aufschrift: ‚Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer
lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.
c) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit
bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen
undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.6. Bis spätestens 1.
Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß
Artikel 69 dieser Verordnung auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65
oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten
flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.7. Natürliche
oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige
Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach
jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu
mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die
Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.“
— in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch
Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
— in Scherzspielen;
— in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung
als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen,
dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden.3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff außer aus
steuerlichen Gründen und/oder ein Parfüm enthalten, sofern
— sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen
Öllampen verwendet werden können und
— ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet
sind.4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen
nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für
Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).5.
Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor
dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit
bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften:
‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘ sowie ab
dem 1. Dezember 2010 ‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an
einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.
b) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit
bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und
unverwischbar folgende Aufschrift: ‚Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer
lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.
c) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit
bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen
undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.6. Bis spätestens 1.
Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß
Artikel 69 dieser Verordnung auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65
oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten
flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.7. Natürliche
oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige
Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach
jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu
mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die
Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.“
Siehe Spalte 1: 3.
Flüchtige organische Verbindungen (FOV)
< 2 %
<20 g/l
Pflanzenschutzmitteln - aufgeführter Bestandteil
Enthält Komponente(n) aufgenommen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Nationale Gesetzgebung Deutschland
Silirub+ S7000
WGK
1; Einstufung wassergefährdend auf Komponentenbasis nach Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)
vom 27. Juli 2005 (Anhang 4)
vom 27. Juli 2005 (Anhang 4)
Kohlenwasserstoffe, C14-C18, n-Alkane, Isoalkane, zyklische Verbindungen, Aromaten (2-30%)
TA-Luft TA-Luft
Klasse
5.2.5/I
Kohlenwasserstoffe, C16-C20, n-Alkane, Isoalkane, zyklische Verbindungen, <2 % Aromaten
TA-Luft TA-Luft
Klasse
5.2.5
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung:
Überarbeitungsgrund: 2.2
Datum der Erstellung: 2007-01-23
Datum der Überarbeitung: 2014-01-26
Datum der Überarbeitung: 2014-01-26
Überarbeitungsnummer: 0201
Produktnummer: 44799
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