Brilliant Brighton G30619/73 ユーザーズマニュアル

製品コード
G30619/73
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IV. Lieferung und Lieferzeit
1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschä-
digung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem wir
die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch
mit Verlassen unseres Lagers. Dies gilt auch dann, wenn „frachtfrei“ vereinbart
worden ist sowie bei Teillieferung oder wenn von uns noch Leistungen anderer
Art übernommen worden sind.
2.  Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrück-
lichen Wunsch und Kosten des Käufers.
3.  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen
Fragen voraus und ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein kaufmän-
nisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang
unserer Auftragsbestätigung. Der Liefertermin bezeichnet den Eingang beim
Kunden im Inland.
4.  Zu Teilleistungen sind wir in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
5.  Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und von uns
unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen,
Transporthindernisse,  Rohmaterialmangel,  behördliche  Maßnahmen  -  jeweils
auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach
unserer Wahl die Belieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Schadensersatzansprüche sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.
6.  Sollte dem Käufer aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden
erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht
zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Käufer schriftlich gesetzte
angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschä-
digung beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 1 %, insgesamt
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober  Fahrlässigkeit.  Kommt  der  Käufer  in  Annahmeverzug  oder  verletzt  er
sonst die Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, von ihm zu verlangen,
den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
ersetzen. In dem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7.  Verlangt der Käufer einen Liefernachweis für bestellte Ware, hat er die Nachfor-
schungsgebühren zu tragen, sofern die Ware ordnungsgemäß beim Empfänger
abgeliefert wurde. Diesen Nachweis kann der Käufer nur innerhalb der üblichen
Aufbewahrungsfrist der entsprechenden Dokumente beim beauftragten Spedi-
teur oder Frachtführer verlangen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferungslei-
stung als erbracht.
V. Gewährleistungen und Haftungsbeschränkungen
1.  Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeo-
bliegenheiten der §§ 377, 378 HGB beachtet wurden.
2.  Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
3.  Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseiti-
gung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu
verlangen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht
worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch
der Ware.
4.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Käufers - gleich, aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind.  Insbesondere  haften  wir  nicht  für  entgangenen  Gewinn  oder  sonstige
Vermögensschäden des Käufers.
5.  Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nach dem Gesetz.
6.  Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rück-
griffsansprüche gilt ferner Ziff. 3 letzter Satz entsprechend.
7.  Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (ausgenommen, wenn der Schaden
durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verurs-
acht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf Verletzung einer vertraglichen
Hauptpflicht). Sie gilt ferner nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens einer zuge-
sicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Im übrigen ist die Ersatzpflicht auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VI. Gesamthaftung
1.  Soweit gemäß Ziff. V. unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Ver-
tragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus
Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
2.  Die Regelung gemäß Ziff. VI. 1. gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz.  Gleiches  gilt  bei  anfänglichem  Unvermögen  oder  zu
vertretender Unmöglichkeit.
3.  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
4.  Technische und gestalterische Abweichung von Beschreibungen und Angaben
in  Prospekten,  Katalogen  und  schriftlichen  Unterlagen  sowie  Modell-,  Kon-
struktions- und Materialänderung im Zuge des technischen Fortschritts bleiben
vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können,
soweit dies für den Käufer noch zumutbar ist.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.  Erfüllung  für  unsere  Lieferung  ist  bei  Lieferung  ab  Werk  das  Lieferwerk,  bei
Lieferung ab Lager das Lager. Erfüllungsort für Zahlungen ist Gnarrenburg.
2.  Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten und in allen anderen sich aus die-
sem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist  Hamburg.  Wir  haben  jedoch  das  Recht,  den  Käufer  an  seinen  allgemei-
nen Gerichtsstand zu verklagen. Auch bei grenzüberschreitender Lieferung ist
ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
Hamburg (Art. 17 EU-GVÜ). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere
Gericht anzurufen, das aufgrund des EU-GVÜ zuständig ist.
3.  Für alle Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen (EKG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
VIII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der
unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaft-
lichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen
Interessen am nächsten kommen.
Brilliant AG
Stand 09/07
163
www.brilliant-ag.com