Техническая Спецификация для Spypoint Bicycle Light 9011C4

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9011C4
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Kraftfahrt-Bundesamt 
DE-24932 Flensburg 
 
 
 
Nummer der ABG: K 862  
 
 
Mit dem zugeteilten Prüfzeichen dürfen Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, wenn sie 
den Erlaubnisunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen der Erzeugnisse sind 
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Verstöße gegen 
diese Bestimmungen führen zum Widerruf der Erlaubnis und werden überdies strafrechtlich 
verfolgt. 
 
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mindestens den Bedingungen 
entsprechen, die in den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü-
fung nach § 22a StVZO“ vom 05.07.1973 unter Berücksichtigung der am 29.11.2003 in Kraft 
getretenen Fassung aufgeführt sind. 
 
Jeder Batterie-Fahrrad-Scheinwerfer ist zusätzlich zu dem zuvor genannten Prüfzeichen 
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Nennspannung, der Anzahl sowie der Bezeichnung der 
zu verwendenden Batterien zu kennzeichnen. 
 
In einer mitzuliefernden Bedienungs-/Gebrauchsanweisung sind die Bezieher der Geräte 
darauf hinzuweisen, dass 
 
- die Geräte nur an Rennrädern, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, verwendet 
  werden dürfen, 
 
- die Batterien umgehend gewechselt werden müssen, sobald die Leuchtdiode des Batterie- 
  kontrollsystems aufleuchtet, 
 
- bei Ausfall der Leuchtdiode die gesamte Leuchteneinheit, bestehend aus der Leuchtdiode, 
  der Abschlussscheibe und der Linse, ausgetauscht werden muss. 
 
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Prüfstelle für lichttechn. 
Einrichtungen an Fahrzeugen des Lichttechn. Instituts im Karlsruher Institut für Technologie, 
Karlsruhe vom 21.02.2012 festgehaltenen Angaben.  
 
Flensburg, den 27.03.2012   
Im Auftrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen:  
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung  
1 Gutachten Nr. FSW 345 vom 21.02.2012