Техническая Спецификация для Spypoint Bicycle Light 9011C4
Модели
9011C4
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
2
Nummer der ABG: K 862
Mit dem zugeteilten Prüfzeichen dürfen Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, wenn sie
den Erlaubnisunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen der Erzeugnisse sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Verstöße gegen
diese Bestimmungen führen zum Widerruf der Erlaubnis und werden überdies strafrechtlich
verfolgt.
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mindestens den Bedingungen
entsprechen, die in den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü-
fung nach § 22a StVZO“ vom 05.07.1973 unter Berücksichtigung der am 29.11.2003 in Kraft
getretenen Fassung aufgeführt sind.
Jeder Batterie-Fahrrad-Scheinwerfer ist zusätzlich zu dem zuvor genannten Prüfzeichen
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Nennspannung, der Anzahl sowie der Bezeichnung der
zu verwendenden Batterien zu kennzeichnen.
In einer mitzuliefernden Bedienungs-/Gebrauchsanweisung sind die Bezieher der Geräte
darauf hinzuweisen, dass
- die Geräte nur an Rennrädern, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, verwendet
werden dürfen,
- die Batterien umgehend gewechselt werden müssen, sobald die Leuchtdiode des Batterie-
kontrollsystems aufleuchtet,
- bei Ausfall der Leuchtdiode die gesamte Leuchteneinheit, bestehend aus der Leuchtdiode,
der Abschlussscheibe und der Linse, ausgetauscht werden muss.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Prüfstelle für lichttechn.
Einrichtungen an Fahrzeugen des Lichttechn. Instituts im Karlsruher Institut für Technologie,
Karlsruhe vom 21.02.2012 festgehaltenen Angaben.
Flensburg, den 27.03.2012
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. FSW 345 vom 21.02.2012
den Erlaubnisunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen der Erzeugnisse sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Verstöße gegen
diese Bestimmungen führen zum Widerruf der Erlaubnis und werden überdies strafrechtlich
verfolgt.
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mindestens den Bedingungen
entsprechen, die in den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü-
fung nach § 22a StVZO“ vom 05.07.1973 unter Berücksichtigung der am 29.11.2003 in Kraft
getretenen Fassung aufgeführt sind.
Jeder Batterie-Fahrrad-Scheinwerfer ist zusätzlich zu dem zuvor genannten Prüfzeichen
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Nennspannung, der Anzahl sowie der Bezeichnung der
zu verwendenden Batterien zu kennzeichnen.
In einer mitzuliefernden Bedienungs-/Gebrauchsanweisung sind die Bezieher der Geräte
darauf hinzuweisen, dass
- die Geräte nur an Rennrädern, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, verwendet
werden dürfen,
- die Batterien umgehend gewechselt werden müssen, sobald die Leuchtdiode des Batterie-
kontrollsystems aufleuchtet,
- bei Ausfall der Leuchtdiode die gesamte Leuchteneinheit, bestehend aus der Leuchtdiode,
der Abschlussscheibe und der Linse, ausgetauscht werden muss.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Prüfstelle für lichttechn.
Einrichtungen an Fahrzeugen des Lichttechn. Instituts im Karlsruher Institut für Technologie,
Karlsruhe vom 21.02.2012 festgehaltenen Angaben.
Flensburg, den 27.03.2012
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. FSW 345 vom 21.02.2012