Fiap 2518 数据表
SICHERHEITSDATENBLATT
Gemäß Richtlinie 2001/58/EG (und folgenden) der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Ausdruckdatum
:21-1-2008
Seite 9 von 9
Entwickeld
:25-02-2002
Überarbeitungsgrund Datum : -
BRENNGEL GELB
Die in diesem Datensicherheitsblatt enthaltenen Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen
erstellt worden und basieren auf dem Wissenstand zur Zeit der Veröffentlichung. Die enthaltenen
Informationen sind zur Orientierung für eine sichere Handhabung, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung,
Transport, Entsorgung und im Falle von Verschüttungen bestimmt. Die Informationen beziehen sich nur
auf dieses bestimmte Produkt und nicht auf solche Stoffe, die in Kombination mit irgendwelchen anderen
Stoffen oder Verfahren verwendet werden, wenn nicht anders im Text vermerkt ist.
N.A.
= NICHT ANWENDBAR
N.B.
= NICHT BESTIMMT
*
= SELBSTEINSTUFUNG
(
**) Kennzeichnung:
Die Kennzeichnung dieses im SDB beschriebenen Stoffes basiert (sich) bereits auf Richtlinie 1999/45/EG
vom 31. Mai 1999, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L200 vom 30/07/1999 veröffentlicht
wurde. Diese Richtlinie ersetzt Richtlinie 88/379/EWG vom 7. Juni 1988 (L187 vom 16/07/1988,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften).
Die Anwendung der in Artikel 22 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die
Mitgliedstaaten erfolgt:
a) bei nicht unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallenden Zubereitungen ab
30. Juli 2002;und
b) bei Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG ab 30. Juli 2004.
vom 31. Mai 1999, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L200 vom 30/07/1999 veröffentlicht
wurde. Diese Richtlinie ersetzt Richtlinie 88/379/EWG vom 7. Juni 1988 (L187 vom 16/07/1988,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften).
Die Anwendung der in Artikel 22 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die
Mitgliedstaaten erfolgt:
a) bei nicht unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallenden Zubereitungen ab
30. Juli 2002;und
b) bei Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG ab 30. Juli 2004.
Vollständiger Wortlaut aller unter Punkt 2 aufgeführten R-Sätze:
R11
R11
: Leichtentzündlich
R36
: Reizt die Augen
R67
: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Expositionsbegrenzung:
TLV
: Threshold Limit Value - ACGIH USA 2000
OES
: Occupational Exposure Standards - Großbritannien 1999
MEL
: Maximum Exposure Limits - Großbritannien 1999
MAK
: Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen - Deutschland 2001
TRK
: Technische Richtkonzentrationen - Deutschland 2001
MAC
: Maximale aanvaarde concentratie - die Niederlande 2002
VME
: Valeurs limites de Moyenne d’Exposition - Frankreich 1999
VLE
: Valeurs limites d’Exposition à court terme - Frankreich 1999
GWBB : Grenswaarde beroepsmatige blootstelling - Belgien 1998
GWK
: Grenswaarde kortstondige blootstelling - Belgien 1998
EG
: Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten - Richtlinie 2000/39/EG
I: inhalierbare Fraktion = T : Total dust/Gesamtstaub = E : einatembarer Aerosolanteil
R: respirable Fraktion = A : alveolengängiger Aerosolanteil
C: Ceiling limit
a:
Aerosol
r:
Rauch
d:
Dampf
st:
Staub
du:
dust
(Staub)
ve:
vezel
(Faser)
fa:
Faser
va:
vapour
(Dampf)
fi:
fibre
(Faser)
om:
oil mist
(Ölnebel)
fu:
fume
(Rauch)
on:
Ölnebel
p:
poussière
(Staub)
part:
particles
(Teilchen)
Chronische Toxizität:
K
: Liste der krebserzeugenden Stoffe und Verfahren - die Niederlande 2002
16. Sonstige Angaben